Konflikte unter Gesellschaftern sind in der Wirtschaftsrealitat nicht selten. Abhilfe schaffen haufig entsprechende statutarische oder vertragliche Regelungen wie zum Beispiel Vorhand-, Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte. Vereinzelt helfen jedoch nur noch spezielle Konfliktlosungsmechanismen. Konflikte entstehen oft bei Pattsituationen mit 50:50-Beteiligungen, wo faktisch das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Allerdings kann eine Uneinigkeit unter Gesellschaftern auch bei anderen Beteiligungsquoten das Unternehmen lahmen und teilweise sogar dessen Fortfuhrung gefahrden. Die Konfliktpravention gehort deshalb nicht nur zur Verantwortung der Gesellschafter, sondern auch der Verwaltungsrate.
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