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§ 8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung: Einordnung von Fremdkrediten

机译:《协定》的第8a条关于合作伙伴的债务融资:第三方贷款的分类

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摘要

1. § 8a KStG beruht nach seiner Struktur auf der Vorstellung, dass der Gesellschafter das Übermaßdarlehen der Kapitalgesellschaft zinsfrei zu überlassen habe. Deshalb stellt die gleichwohl gewährte Zinszahlung bei Gesellschaft und Gesellschafter eine vGA dar. Wird das Darlehen von einem Nahestehenden oder Rückgriffsberechtigten eingeräumt, hat der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft gleichfalls für eine zinsfreie Überlassung zu sorgen und deshalb die Zinsbelastung zu tragen; zahlt die Gesellschaft gleichwohl, bewirkt sie wiederum eine vGA an den Gesellschafter. Die Mehrbelastung der Gesellschaft durch die vGA, die wirtschaftlich auch den Gesellschafter trifft, wird durch eine Entlastung beim Gesellschafter kompensiert. Gewährt ein Kapitalgesellschafter das Darlehen, bleibt der in eine vGA uniqualifizierte Zinsertrag bei ihm bis auf 5 v. H. unbesteu-ert, während sich beim Naturalgesellschafter die Steuerbelastung halbiert. Auch bei der Darlehensgewährung durch Nahestehende oder Rückgriffsberechtigte kommt es zur Entlastung.
机译:1.根据《协定》第8a条的结构,股东必须向公司提供无利息的超额贷款。因此,授予公司和股东的利息是vGA,如果贷款是由关联方或有权追索的人提供的,则股东还必须确保与公司有关的无息转让,因此要承担利息费用;如果公司仍然付款,则会对股东产生vGA。 vGA给公司带来的额外负担(从经济上也影响股东)可以通过减轻股东负担来补偿。如果股东批准贷款,则在vGA中不等额的利息收入将留给他最多5%。 H.免税,而对自然伴侣的税收负担减半。当从关联方或有权求助的人那里获得贷款时,也可以放心。

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