Steuerausl?nder unterliegen mit ihren Zinsertr?gen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grds. nur dann dem Steuerabzug vom Kapitalertrag i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, wenn die Zinsertr?ge im Rahmen des § 49 EStG der beschr?nkten ESt- bzw. KSt-Pflicht unterliegen. Dies kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn es sich um Zinsertr?ge i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a und 8 sowie Satz 2 EStG aus sog. Tafelgesch?ften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst, d EStG) handelt oder die Zinseinnahmen im Rahmen einer anderen Einkunftsart anfallen (z. B. als gewerbliche Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, a EStG) und nach Ma?gabe des § 49 EStG der inl?ndischen Besteuerung sowie nach der Subsidia-rit?tsklausel des § 43 Abs. 4 EStG der inl?ndischen KapESt unterliegen.
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