Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erlangt die Finanzbehörde -im Regelfall durch Abgabe einer Steuererklärung - Kenntnis von den besteuerungsrelevanten Daten und Sachverhaltsmerkmalen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes setzt die zuständige Finanzbehörde die Steuern mittels Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist fest. Verbleiben der Finanzbehörde nach Prüfung der abgegebenen Steuererklärung noch Zweifel im Tatsächlichen oder hinsichtlich der rechtlichen Würdigung komplizierter Vorgänge, besteht die Möglichkeit, zur Verfahrensbeschleunigung eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufig durchzuführen. Nach Beseitigung der Zweifel kann dann ggf. eine entsprechende Berichtigung erfolgen. Mit Bekanntgabe an den betroffenen Steuerpflichtigen wird die Steuerfestsetzung wirksam. Innerhalb der Einspruchs- bzw. Klagefristen kann sich der Steuerpflichtige gegen diese Steuerfestsetzung mittels Einspruch bzw. Klage wenden. Abgesehen davon ist der Inhalt des Steuerbescheides grundsätzlich bindend. Eine Korrektur des Steuerbescheides kommt nur noch in Betracht, wenn spezielle in der AO geregelte Korrekturvorschriften eingreifen. Ist die Steuer entstanden, fällig und festgesetzt, kann sie gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen erhoben werden. Durch Zahlung. Aufrechnung, Erlass oder Zahlungsverjährung können Steueransprüche erlöschen. Unter gewissen zeitlichen Voraussetzungen kommt eine Vollverzinsung für Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Betracht. Wird die Steuer im Erhebungsverfahren nicht gezahlt, erfolgt ihre Eintreibung im Vollstreckungsverfahren auf Grundlage des erlassenen Steuerbescheides durch die Finanzbehörde.
展开▼