Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude. Die Klägerin hat in einem Kanal des Hamburger Hafengebiets eine aus drei Schwimmkörpern („Terrasse", „Lounge" und „Conference") und einem Pfahlbau („Foyer") bestehende und als gastronomisches Event-und Konferenzzentrum genutzte Anlage errichtet, die durch bewegliche Versorgungsleitungen mit dem Festland verbunden ist. Der überdachte, mit Wänden umschlossene Pfahlbau, dessen Pfähle im Kanalgrund stehen, dient dem Hauptzugang zu den beiderseits liegenden Schwimmkörpern und ist mit den Schwimmkörpern durch selbstnivellierende Treppenanlagen verbunden. Der Hauptzugang vom Kai zum Pfahlbau erfolgt über eine unbewegliche und fest montierte offene Brücke („Gangway").
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