Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; BGB1.1 2008 S. 2586) hat zum 1. 9. 2009 das frühere Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst. Nach § 379 Abs. 2 FamFG ist den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen insbesondere auf dem Gebiet der GewSt und USt zu erteilen, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Diese Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht.
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