Nach § 379 Abs. 2 FamFG ist den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen insb. auf dem Gebiet der GewSt und USt zu erteilen, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Diese Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht durch die Beteiligten, vgl. §379 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
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