Kircher: „Ganz aktuell gibt es eine Neuerung im deutschen Recht: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden aus § 138a Abs. 2 Nr.1 AO die Wörter „ausgehend vom Konzernabschluss des Konzerns" gestrichen. Diese zunächst unbedeutend erscheinende Änderung kann mit nicht unerheblichem Mehraufwand bei der Erstellung des CbCR einhergehen. Denn der Gesetzgeber bewirkt hiermit, dass in das Zahlenwerk (Tabelle 1) nunmehr auch Werte derjenigen Konzerngesellschaften aufgenommen werden müssen, die lediglich aus We-sentlichkeitsgründen nicht in den Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses einbezogen wurden.
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