Zins und Zinseszins gelten als positive wirtschaftliche Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung. Dieses bislang fest verankerte Verständnis bringt der Negativzins ins Wanken. Zugleich treten steuerliche Fragestellungen auf. Anleger, Kreditnehmer und Unternehmer müssen sich damit beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der Negativzins abzugsfähig bzw. steuerbar ist.
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