Auslegung einer Abwicklungsvereinbarung -Aufhebung eines Wettbewerbsverbpts - Beweiserhebung über Gespräch zwischen den Parteien auch durch Parteivernehmung - Fortführung der Rechtsprechungrn1. Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt. Dies gilt auch, wenn der zum Zeitpunkt des Gesprächs in der Parteirolle befindliche Geschäftsführer nunmehr als Zeuge auftritt.rn2. Abgeltungsklauseln in Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen sind grundsätzlich weit auszulegen. Sie sind i. d. R. keine überraschenden oder ungewöhnlichen Klauseln i. S. des § 305c BGB.
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