Der Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), der am 23. 2. 2011 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, zielt insbesondere darauf ab, die Rettung von Krisenunternehmen über ein Insolvenzverfahren zu erleichtern. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, Verfahrensbegradigungen beim Insolvenzplanverfahren, eine Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung und eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte vor. Stärkung der Gläubigermitwirkung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters: Nach geltendem Recht kann zwar die erste Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen, doch kommt dies deutlich zu spät. Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, die Mitwirkung der Gläubiger bereits bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters über einen vorläufigen Gläubigerausschuss sicherzustellen. Das Gericht hat den vorläufigen Gläubigerausschuss zum Anforderungsprofil und zu der Person des Verwalters zu hören. Während das Gericht stets an das vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossene Anforderungsprofil gebunden ist, tritt hinsichtlich der konkreten Person des Verwalters eine Bindung nur ein, wenn der Vorschlag einstimmig beschlossen wurde.
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