Der BFH hat mit Beschluss vom 28. 10. 2010 (V R 9/10, DB0403300) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Banken und andere Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiervermögen verwalten (sog. individuelle Portfolioverwaltung), mit diesen Leistungen der USt unterliegen. Die Finanzverwaltung bejaht dies, sodass der Portfolioverwalter seine Leistung gegenüber dem Anleger mit dem Regelsteuersatz von 19% zu versteuern hat. Der BFH ist demgegenüber in einem Einzelfall von der Steuerfreiheit derartiger Leistungen ausgegangen. Auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mit einem sog. Nicht-anwendungserlass reagiert. Die Beantwortung der dem EuGH vorgelegten Frage hängt maßgeblich davon ab, welche Bedeutung der EuGH dem sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei Leistungen zur Vermögensanlage beimisst.
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