Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder hat sich das BMF zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des Ge- setzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. 12. 2011 (BGB1.1 2011 S. 2592) detailliert geäußert (vgl. DB0465608).
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