Durch die Einführung eines besonderen Steuertarifs bei gleichzeitiger Verbreitung der Bemessungsgrundlage sollte im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer eine erhebliche steuerliche Entlastung erreicht werden. Zweifel ruft die steuerliche Behandlung von Darlehen mit Angehörigen hervor. Für die Besteuerung von Angehörigendarlehen ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst, a EStG bedeutsam, der für die Kapitalüberlassung zwischen einander nahe stehenden Personen die Anwendung des progressiven Steuersatzes anordnet. Die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 9. 10. 2012, wonach auch Angehörige als Nahestehende zu erfassen sind, widerspricht dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck.
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