Nach Ansicht von Generalanwalt Wathe-let handelt es sich bei einem ursprünglich freiwilligen Beitrag, der später durch Ent-Scheidung der nationalen Behörden für sämtliche Angehörige einer staatlich anerkannten landwirtschaftlichen Branchenorganisation für allgemeinverbindlich erklärt wird (Cotisation volontaire obliga-toire, CVO), nicht um eine staatliche Beihilfe. Dieser Beitrag stellt keine unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln gewährte und dem Staat zuzurechnende Vergünstigung dar.
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