Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz hat die Bundesregierung Anfang Mai einen zeitlich befristeten ermäßigten Steuersatz für die Gastronomie beschlossen. Den Unternehmen beschert das mehr Liquidität, aber zugleich einen hohen administrativen Aufwand. Derzeit unterliegt die Abgabe von Speisen zum Verzehr vor Ort dem Regelsteuersatz von 19%. Nach dem aktuellen Gestzesentwurf soll nun für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7% gelten. Neben der klassischen Gastronomie können z.B. auch Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien sowie Metzgereien davon profitieren, soweit sie verzehrfertig zubereitete Speisen abgeben. Gleiches gilt für Hotels, die z.B. ein Frühstück anbieten.
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