Für sofortige Beschwerden in sozialgerichtlichen Verfahren ist kein Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. (Leitsatz der Redaktion) Zum Sachverhalt: Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Be-schluss vom 24. 8. 2009 (L 21 KR 45/09 SFB, BeckRS 2009» 72762) auf die sofortige Beschwerde der Bf. den Beschluss des BKartA (1. VK) vom 17. 4. 2009 aufgehoben, den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen und der Ast. Kosten auferlegt. Es hat mit Beschluss vom 27. 1. 2010 den Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, mithin den Gegenstandswert (§2 1 RVG) für die Ast., die Ag. und die Beigel, zu 5 festgesetzt. Das LSG will nun einen Streitwert nach dem GKG festsetzen, sieht sich darin aber durch die Rechtsprechung des BSG gehindert (SozR 4-1500 § 142 a Nr. 2) und hat die Sache deshalb mit Beschluss vom 3. 5. 2010 dem BSG vorgelegt.
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