Der Erste Senat des BVerfG hat mit B. v. 28.10.2008 - 1 BvR 256/08 (MMR wird die Entscheidung in der nächsten Ausgabe veröffentlichen) einem Antrag auf Erlass einer erweiterten einstweiligen Anordnung bzgl. der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von TK-Verkehrsdaten teilweise stattgegeben. para 113a TKG sieht vor, dass alle Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von TK-Diensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste.
展开▼