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【24h】

Zur Zulässigkeit der gemeinsamen Ablagerung von MBA-Abfällen mit Abfällen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 DepV

机译:关于第6条第3款第1款DevV所指的将MBA废物与废物共同存放的规定

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摘要

§ 6 Abs. 3 Satz 1 DepV erlaubt unter gewissen Voraussetzungen die Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang Ⅰ der AbfAblV einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse 1 oder Ⅱ. Nicht (mehr)abgelagert werden dürfen diese Abfälle dort allerdings gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 DepV gemeinsam mit „biologisch abbaubaren Abfällen". Mit Blick auf das „magische Datum 1.6.2005" stellt sich daher die Frage, ob MBA-Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 2 zur AbfAblV einhalten, als „biologisch abbaubar" im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 DepV einzustufen sind. Anders formuliert kann auch gefragt werden, ob § 6 Abs. 3 Satz 2 DepV die gemeinsame Ablagerung von MBA-Abfällen mit stabilen, nicht reaktiven Abfällen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 DepV zulässt.
机译:DepV的第6条第3款第1句允许在一定条件下在类垃圾填埋场或第1类垃圾填埋场中存储稳定的非反应性垃圾,需要对其进行特殊监控,其浸出行为与符合AbfAblV附录Ⅰ相关分类标准的垃圾的浸出行为相对应。或Ⅱ。但是,根据DepV的第6条第3款第2句,这些废物不得(不再)与“可生物降解的废物”一起处理。符合AbfAblV附录2的分类标准的人,可以按照DepV第6(3)条第2句的含义归类为“可生物降解”。换句话说,还可以问DepV的第6(3)条第2句是否是MBA的联合存储-具有第6(3)条第1款DevV定义的稳定,无反应性废物的废物。

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