Kfz-Betriebe sollten auf ihren Internetseiten eine Daten-schutzerklärung nach § 13 TMG einpflegen, mit der der Nutzer über Art, Umfang und Zvvecke der Erhebung und Ver-wendung seiner personenbezo-genen Daten unterrichtet wird. Dazu rät die Zentralvereini-gung des Kraftfahrzeuggevver-bes zur Aufrechterhaltung lau-teren Wettbevverbes (ZLW).
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