Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das BGB stellt den Begriff der Beschaffenheits-vereinbarung bei der Prüfung, ob eine verkaufte Sache mangel-haft ist oder nicht, an die erste Stelle.
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