Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden. Sie sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Den Gemeinden steht grundsätzlich das Gewerbesteueraufkommen zu. Gem. Art. 106 Abs. 6 GG können Bund und Länder durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber im Gemeindefinanzreformgesetz von 1969 Gebrauch gemacht und eine Gewerbesteuer- Umlage eingeführt. Im Ergebnis ist die Gewerbesteuer damit keine reine Gemeindesteuer mehr.
展开▼