Am 1. Januar 2008 traten die Anderungen im Schweizer Obligationen Recht (OR) in Kraft. Gemass Art. 728a OR muss die Revisionsstelle bei einer ordentlichen Revision neu prufen, ob ein internes Kontrollsystem existiert. Weiter erstattet die Revisionsstelle gemass Art. 728b OR dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit den Feststellungen uber die Rechnungslegung, das Interne Kontrollsystem sowie die Durchfuhrung und das Ergebnis der ordentlichen Revision. Weiter sind gemass Art. 663b Ziff. 12 OR im Anhang zur Jahresrechnung "Angaben uber die Durchfuhrung einer Risikobeurteilung" zu machen.
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