Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15.11.2006-XII ZR 63/04-die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung besteht, den Mieter eines Radladers darauf hinzuweisen, dass fur das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht. Zwar wird der durchschnittliche Mieter selbstfahrender Baumaschinen diese ofters anmieten und aufgrund seiner Erfahrung mit den Gegebenheiten am Bau auch wissen, dass solche Maschinen auch im offentlichen Strassenverkehr nicht pflichtversichert sind. Wenn der Mieter aber fragt, weshalb die Maschine kein amtliches Kennzeichen aufweist, obwohl er sie im Strassenverkehr fuhren will, muss angenommen werden, dass ihm die versicherungsrechtliche Situation nicht bekannt ist. Der Mieter ist sich dann nicht bewusst, welchen haftungsrechtlichen Risiken er sich aussetzt, Wenn er mit dem Radlader am offentlichen Strassenverkehr teilnimmt. In einem solchen Fall gebieten es Treu und Glauben, dass der informierte Vermieter den nicht informierten Mieter uber die versicherungsrechtliche Situation aufklart.
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