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Bewertungsportal 'Jameda': Kriterien für die Interessenabwägung bei Unterlassungsansprüchen

机译:评估门户网站“ Jameda”:平衡禁令救济利益的标准

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摘要

Die technische Erfassung von bewertenden Drittbeiträgen und die automatisierte Zusammenstellung sowie das Errechnen von Bewertungsnoten genügen allein noch nicht den Anforderungen, um sich bzgl. dieser Tätigkeit auf das Medienprivileg berufen zu können. Damit gilt die ursprünglich zu §41 BDSG a. F. ergangene Rechtsprechung des BGH zu Bewertungsportalen auch unter Art. 85 DSGVO fort. Die zu § 29 Abs. 1 BDSG a. F. vom BGH entwickelten Grundsätze zu Bewertungsplattformen können auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO gebotene Interessenabwägung entsprechend übertragen werden. Ein Portalbetreiber kann seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber den Betroffenen nur mit geringerem Gewicht geltend machen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahrt, sondern seinen Kunden verdeckte Vorteile verschafft und dabei in Ge-winnerzielungsabsicht handelt.
机译:评估第三方贡献的技术记录和自动汇编以及评估等级的计算本身并不能满足能够调用与此活动有关的媒体特权的要求。最初适用于§41BDSG a。 F. BGH关于评估门户网站的判例法也在GDPR第85条的规定下继续执行。 BDSG第29条第1款a。 F. BGH制定的评估平台的原则可以相应地转移至GDPR第6条第1款f项下提供的利益平衡。门户网站运营商只能基于言论和媒体自由的基本权利针对受影响程度较小的人主张其法律地位,前提是它不再保持其作为中立信息经纪人的地位,而是为其客户提供隐藏的优势并从而旨在牟取暴利。

著录项

  • 来源
    《Datenschutz-Berater》 |2020年第2期|49-50|共2页
  • 作者

    Niklas Kelbch;

  • 作者单位

    PwC Legal in Düsseldorf und dort im Team IP/IT & Data Protection tätig;

  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
  • 中图分类
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