Das Bilanzkontrollgesetz begründet auch im Anlegerinteresse eine der Abschlussprüfung nachgeschaltete hoheitliche Prüfung der Rechnungslegung in- und ausländischer kapitalmarktorientierter Unternehmen. Die Prüfung wird durch die BaFin, eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, und durch die Prüfstelle, eine privatrechtlich ausgestaltete und vom BMJ im Einvernehmen mit dem BMF beauftragte Einrichtung, vorgenommen. Die Prüfstelle ist in den Funktions-zusammenhang der hoheitlichen Kontrolle der Rechnungslegung durch die BaFin eingebunden und als Beliehener zu qualifizieren. Die BaFin und die Prüfstelle werden zur Prüfung bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen Rechnungslegungs- Vorschriften nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet. Hieraus resultieren erhebliche Amtshaftungsrisiken zulasten der BaFin und -der Bundesrepublik Deutschland, da sich, wie allgemein anerkannt, Fehler bei der Prüfung nicht gänzlich ausschließen lassen. Die BaFin kann und muss mögliche Schadensersatzleistungen auf alle kapitalmarktorientierten Unternehmen umlegen; auch diese tragen somit ein erhebliches Haftungsrisiko. Eine Gesetzesänderung kann das Risiko der Amtshaftung erheblich mini- mieren. Vor allem muss der Zweck der Prüfung der Rechnungslegung geändert, der Zweck des Anlegerschutzes ausdrücklich aufgegeben werden. Zudem ist die Verpflichtung der BaFin und der Prüfstelle zum Tätigwerden durch eine entsprechende Ermächtigung zu ersetzen und sollte von einer Prüfung der Rechnungslegung nach nationalen ausländischen Standards Abstand genommen werden.
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