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>Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Bei fehlender Durchführung einer Sozialauswahl spricht Vermutung für Sozialwidrigkeit - Betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung einer Filiale - Notwendigkeit
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Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Bei fehlender Durchführung einer Sozialauswahl spricht Vermutung für Sozialwidrigkeit - Betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung einer Filiale - Notwendigkeit
1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. des Abs. 2 bedingt ist, wenn bei der Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. 2. Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substanti-iert darzulegen und ggf. zu beweisen. 3. Der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit i. S. des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG umfasst auch dann die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises, wenn es um die Frage geht, ob Arbeitnehmer einer anderen Arbeitsstätte in die Auswahl einzubezie-hen sind. 4. Grob fehlerhaft ist eine soziale Auswahl nur, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt.
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