1. Für Klagen auf Zahlung des Arbeltgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 257 SGB V sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber geleistete Zuschüsse vom Arbeitnehmer zurückfordert.
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