Die Kläger wandten sich dagegen, dass das FA Ausfuhrlieferungen als steuerpflichtig ansah, weil der Buchnachweis nicht erbracht worden sei (Fehlen einer Verbindung zwischen Buchführung und Belegen). Die Kläger haben bis zum Termin der mündlichen Verhandlung für alle Ausfuhrlieferungen Ausfuhrnachweise erbracht und diese in einer Form zusammengestellt, die den Anforderungen an den Buchnachweis genügt.
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