Zur Frage, ob bei Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund erstmaliger höchstrichterlicher Rspr. eine Bilanzberichtigung möglich ist, ist folgende Auffassung zu vertreten: Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Sie ist spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl. aufzustellenden Bilanz zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der Stpfl. bis zur amtlichen Veröffentlichung die Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz.
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