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摘要

Zur Frage, ob bei Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund erstmaliger höchstrichterlicher Rspr. eine Bilanzberichtigung möglich ist, ist folgende Auffassung zu vertreten: Wird die Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage nach Ergehen einer erstmaligen Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) geändert, kann die geänderte Verwaltungsauffassung frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden. Sie ist spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl. aufzustellenden Bilanz zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der Stpfl. bis zur amtlichen Veröffentlichung die Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz.
机译:对于由于初任法官的决定而导致行政意见变更时是否可以进行资产负债表更正的问题,应采取以下观点:如果特定法律问题的行政意见在BFH作出第一决定后就更改了(关于该法律问题),则可以尽早作出变更的行政意见。在BFH做出决定之日起准备的第一个资产负债表中考虑了这一因素。这是最迟在BStBl中正式发布该决定之后的第一时间。拟定的帐户。如果是Stpfl。在官方出版物未根据以前的管理意见显示准备金之前,有可能追溯调整资产负债表,直至决定日之后的第一个资产负债表。

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    《Der Betrieb》 |2008年第19期|p.1011-1012|共2页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类 经济计划与管理;
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