Auslegung einer Wertsicherungsklausel: Maßgeblichkeit des wirklichen Willens der Parteien -Nachgeordnete Bedeutung des Wortlauts und anderweitiger Interpretationen des Vertrags - Anforderungen an die Darlegungslast des Anspruchstellers BGB§§ 133, 157 1. Welchen Umfang eine Wertsicherungsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte Wille der Parteien von Bedeutung. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch.
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