Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Werbung“ -Sponsoring gegen Einräumung von Werbemöglichkeiten bei einem gemeinnützigen Verein -Umfang der Rechtsüberlassung unerheblich - Keine Zuordnung zum Zweckbetrieb „Sportveranstaltungen“.
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