Der Kläger war bis zum 31.7. 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung zum 1.8. 2003 durch Betriebsübergang auf die F GmbH über. Die entsprechende Unterrichtung des Klägers enthielt keine Angaben über die betriebliche Altersversorgung. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auskunft über seine Betriebsrentenanwartschaft bezogen auf den Übergang des Arbeitsverhältnisses schuldet.
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