Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der P. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), die von den beiden Beklagten am 14. 12. 1996 gegründet worden ist. Satzungsgemäßer Gegenstand ihres Unternehmens war u. a. die Übernahme der Komplementärfunktion in einer GmbH & Co. KG gleichen Namens. Von dem Stammkapital der Schuldnerin i. H. von 60.000 DM übernahmen die Beklagte zu 1 40.000 DM (= 20.451,68 €) und die Beklagte zu 2 20.000 DM (= 10.225,84 €). Entsprechende Barbeträge übergaben die Väter der Beklagten am 14. 12. 1996 dem Geschäftsführer der Schuldnerin, welche bis zuletzt kein eigenes Bankkonto unterhielt. Am 23. 12. 1996 wurde der Gesamtbetrag von 60.000 DM mit der Kennzeichnung „Stammeinlage Verwal-tungs GmbH" durch den Steuerberater der Gesellschaft, H. S. (nachfolgend H.S.), auf das Bankkonto der GmbH &.Co.
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