Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1998 ein Busunternehmen. Für die Sanierung des Betriebshofs erhielt sie öffentliche Zuschüsse, die ihre Aufwendungen zu 85% deckten. In ihren Bilanzen bildete die Klägerin i. H. der Zuschüsse einen Passivposten, den sie linear abschrieb. Für den Aktivposten „Betriebshof" nahm sie lineare AfA und zusätzlich (für 1996 und 1997) Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vom ungemlnderten Buchwert vor. Im Ergebnis nahm die Klägerin damit neben AfA und Sonderabschreibungen auf die um die Zuschüsse geminderten Herstellungskosten auch Sonderabschreibungen auf die bezu-schussten Herstellungskosten in Anspruch.
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