Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG, die von einer Kapitalgesellschaft gebildet wurde und auf ein Wirtschaftsgut einer Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, übertragen wird, Folgendes: Die bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts aufgedeckten stillen Reserven können gem. § 6b EStG auf ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen werden.
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