Der Antragsteller ist ein freiberuflich tätiger Tierarzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Für 2007 errechnete er einen Gewinn von 100.559 €. Im Rahmen der mit der Gewinnermittlung für 2007 vorgelegten Anlage EÜR machte der Antragsteller einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 36.000 € geltend. Auf entsprechende Nachfrage des FA erklärte er, mit dem Investitionsabzugsbetrag sei die Bildung einer Ansparrücklage i. H. von 36.000 € nach § 7g EStG i. d. F. des JStG 2007 (§ 7g EStG a. F.) gemeint. Bei der Veranlagung 2007 berücksichtigte das FA die Ansparrücklage mit der Begründung nicht, eine Rücklage nach § 7g EStG a. F. sei nur in den Fällen möglich, in denen ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach dem 17. 8. 2007 ende.
展开▼