Der BGH hat mit Urteil vom 12. 5. 2009 - XI ZR 586/07 erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.rnDer XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. 12. 2006 - XI ZR 56/05 (BGHZ 170 S. 226 = DB 2007 S. 683) entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist.
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