Die Klägerin, eine GbR, betreibt einen Antiquitätenhandel und versteuerte in den Streitjahren 1998-2000 ihre Umsätze als Wiederverkäuferin nach § 25a UStG 1993/1999 (UStG). Sie versteuerte Lieferungen auch insoweit nach § 25a UStG, als es sich um die Lieferung von Antiquitäten handelte, die ihre Gesellschafter ohne Vorsteuerabzug erworben und aus ihrem Privatvermögen in die GbR eingelegt hatten. Im Anschluss an eine Außenprüfüng ging der ursprüngliche Beklagte (FA I) davon aus, dass § 25a UStG auf die Lieferung dieser Gegenstände nicht anzuwenden sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Demgegenüber gab das FG der Klage statt. Auf die Revision des im Laufe des Revisionsverfahrens anstelle des zunächst beklagten FA I für die Besteuerung der Klägerin zuständig gewordenen FA wurde das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zu weiteren Feststellungen an das FG zurückverwiesen.
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