Die Kläger begehren den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie den Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG und die tarifbegünstigte Besteuerung einer Abfindungszahlung. Das FG hat die Klage abgewiesen1. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.rnDie Rechtssache hat insoweit keine grds. Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Den Klägern ist zuzugeben, dass über die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Die Frage hat aber gleichwohl keine grds. Bedeutung, da sie nicht klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn - wie im Streitfall - die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist.
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