Wirksamkeit von Altersgrenzen für Flugbegleiter - Ersuchen einer Vorabentscheidung durch den EuGH - Überprüfung der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG a. F. mit dem Gemeinschaftsrecht 1. Die Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal in § 19 Abs. 2 Satz 3 des Manteltarifvertrags Nr. 1 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG ist wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. 2. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 Abs. 3 EG um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG in der bis zum 30. 4. 2007 geltenden Fassung mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.
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