Gewerblicher Grundstückshandel mit Anteilen an Immobiliengesellschaften - Bei erstmaliger Bilanzierung in späterem Wirtschaftsjahr - Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht einschlägig - Gewinnneutrale Einbuchung von Verbindlichkeiten des notwendigen Betriebsvermögens Im Fall eines „nicht erkannten Gewerbebetriebs", für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral.
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