Die Klägerin (GmbH & Co. KG) ist über eine Holding-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, an zwei Auslandsgesellschaften (Enkelgesellschaften) beteiligt. Die Enkelgesellschaften waren nur mit einem sehr geringen Eigenkapital ausgestattet. Die Klägerin stellte ihnen zinslose Lieferkredite zur Verfügung und wehrte sich dagegen, dass das FA Zuschlagsbeträge nach § 1 Abs. 1 AStG i. H. von 4% der durchschnittlichen Lieferkredite ansetzte.
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