Aufgrund der Änderungen durch das JStG 2009 vom 19. 12. 2008 (BGB1.12008 S. 2794 = BStBl. 12009 S. 74) gilt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Folgendes:rn1.Ab dem Vz. 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z. B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr - auch für Schulgeldzahlungen an inländische Schulen - allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Führt eine in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Raum) gelegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.
展开▼