Satzungswidrige Handlung des Geschäftsführers einer KG - Nachträgliche Genehmigung durch Gesellschafterversammlung schließt Schadensersatzpflicht ausrn1. Verstößt der Geschäftsführer einer KG gegen eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen, so kann regelmäßig sein satzungswidriges Handeln von den Gesellschaftern nachträglich genehmigt werden.rn2. Eine solche Genehmigung kann durch Mehrheitsentscheidung beschlossen werden, wenn die Satzung auch für die vorherige Einwilligung in die Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheit ausreichen lässt.
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