1. Es besteht die Pflicht, die abschnittsbezogene lineare (sog. Normal-)AfA auch tats?chlich vorzunehmen.rn2. Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA im selben Umfang vorzunehmen wie beim Betriebsverm?gensvergleich.rn3. Bei einem bilanzierenden Stpfl. ist die versp?tete Erfassung notwendigen Betriebsverm?gens eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der sich der Bilanzansatz nach dem Wert richtet, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Deshalb darf auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die vers?umte AfA auf ein zun?chst nicht als Betriebsverm?gen erfasstes Wirtschaftsgut nicht nachgeholt werden.
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