Werden Arbeitnehmern Sachbezüge gewährt sind die dafür, festgesetzten Werte sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Diese Werte sind für Zwecke der Besteuerung und bei Arbeitnehmern als Arbeitsentgelt anzusetzen. Der Wert der Sachbezüge wird nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. Dabei ist eine weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.
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