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Verzicht auf amtsärztliches Attest im Rahmen des § 33 EStG

机译:在EStG第33条的范围内放弃正式医疗证明

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摘要

Der BFH hat mit Urteil vom 11.11. 2010 (VI R 17/09, DB0402758) seine bisherige Rspr. zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes aufgegeben. Nach dieser waren Aufwendungen gem. § 33 EStG nur abziehbar, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrunde liegenden Behandlung im Vorhinein durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wurde. Sachverhalt Streitig war, ob Aufwendungen eines Unterhaltsverpflichteten für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten gem. § 33 EStG zu berücksichtigen waren. Die gegen die ablehnende Entscheidung des FA gerichtete Klage blieb erfolglos. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorgelegt hat.
机译:用11.11的判断。 2010年(VI R 17/09,DB0402758)放弃了他先前的演讲,要求提交正式的医疗证明。在此之后,费用计入。仅当官方提供的医疗或可信赖的医疗报告或其他公共机构的证明事先证明了该治疗的医学指征时,才能扣除第33条EStG。争议涉及一个人是否应承担维持抚养费的费用,以支付其识字能力受损的孩子的治疗费用,作为根据第33条EStG将被考虑。反对英足总否定决定的诉讼没有成功。 FG驳回了申诉,理由是原告未提交治疗前签发的正式医疗证明。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2011年第9期|p.10|共1页
  • 作者

    Winfried Bergkemper;

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
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