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Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Stpfl. nach Durchführung der Steuerveranlagung

机译:注册表存储私人收据进行税务评估后

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摘要

1. Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Stpfl. nach Durchführung der Steuerveranlagung Gem. § 147 AO sind Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Zusätzlich besteht gem. § 147a AO für Stpfl. mit einer Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG (Überschusseinkünfte) von mehr als 500.000 € die Ver- pflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen, soweit sie diese Einkünfte betreffen. Für Unterlagen über Sachverhalte außerhalb dieser Bereiche (z. B. Werbungskosten bei Uberschusseinkünften, die nicht unter § 147a AO fallen, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Darüber hinaus sind auch von Nicht-Unternehmern Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3 und 5 i. V. mit § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
机译:1.注册表存储私人收据。在根据第147条AO进行税收评估之后,必须保留作为会计或记录保留义务一部分的文件和证明文件。另外,根据针对Stpfl的147a AO。根据§2第1款第4-7条EStG(超额收入)的正收入总额超过500,000欧元,有义务保存与该收入有关的记录和文件。与这些地区以外的事项相关的文件没有相应的法律义务(例如,不属于§147a AO规定的超额收入的广告费用,特殊费用和特别费用)。此外,非企业家还必须将与物业有关的应交增值税或其他服务的工作交付发票保存两年。两年期始于发出发票的那年年底(第14b(1)条第3和5句与第14(2)条第1款第1号UStG一起)。

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    《Der Betrieb》 |2011年第9期|p.504|共1页
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