Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Auslegung der Rdn. 28 des BMF-Schreibens vom 12. 11. 2009 Folgendes: 1. Verlusttragungspflicht bei mehreren beteiligten jPöR Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG ist die Sonderregelung auch auf KapGes. anzuwenden, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entfällt und diese Gesellschafter nachweislich ausschließlich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Diese Regelung könnte dahin ausgelegt werden, dass immer wenn jPöR unmittelbar oder mittelbar an einer KapGes. beteiligt sind und zusammen die Mehrheit der Stimmrechte haben, nur dann eine nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG begünstigte Eigengesellschaft vorliegt, wenn jede dieser jPöR das Tatbestandsmerkmal der Verlusttragung (anteilig) erfüllt.
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