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Kommunale Querverbünde

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摘要

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Auslegung der Rdn. 28 des BMF-Schreibens vom 12. 11. 2009 Folgendes: 1. Verlusttragungspflicht bei mehreren beteiligten jPöR Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG ist die Sonderregelung auch auf KapGes. anzuwenden, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entfällt und diese Gesellschafter nachweislich ausschließlich die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Diese Regelung könnte dahin ausgelegt werden, dass immer wenn jPöR unmittelbar oder mittelbar an einer KapGes. beteiligt sind und zusammen die Mehrheit der Stimmrechte haben, nur dann eine nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG begünstigte Eigengesellschaft vorliegt, wenn jede dieser jPöR das Tatbestandsmerkmal der Verlusttragung (anteilig) erfüllt.
机译:参考联邦和州政府最高税务机关的讨论结果,以下内容适用于2009年11月12日BMF信函第28段的解释: 2句2 KStG是对KapGes的特殊规定。适用,其中大多数投票权直接或间接归属于公法(jPöR)下的法人实体,并且这些股东可以证明仅承担长期亏损交易中的亏损。可以用这样的方式来解释此规则,即无论何时jPöR直接或间接在KapGes上。参与,并且拥有多数表决权,如果每个jPöR都(按比例)满足损失转移的标准,则只有根据第8条第7款第1款第2项KStG赞成的专有公司。

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    《Der Betrieb》 |2011年第5期|p.268-269|共2页
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